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Mandanten-Informationen Juni

Guten Tag und Herzlich Willkommen zur Monatsausgabe unserer Mandanteninformationen. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema Recht und Steuern. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

  • der Bundesfinanzhof ging der Frage nach, wie die Einkommensteuer bei einer VIP-Loge zupauschalieren ist, die ohne Bewirtungsleistungen und mit eingeschränktenWerbemöglichkeiten angemietet worden ist.
  • Das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlteEnergiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
  • Ist Biersteuer auf von einem Hobbybrauer hergestelltes Bier zu erheben, das dieserunentgeltlich zum Probieren anbietet? Diese Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf zuentscheiden.
  • Im Arbeitsrecht gibt es immer viele Fragen, u. a., wodurch Kündigungen gerechtfertigt sind.Wer beispielsweise ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerkenpostet, muss u. U. mit einer Kündigung rechnen. So entschied das SächsischeLandesarbeitsgericht.
  • Die fristgerechte Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeitkann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln diskriminierend im Sinne einer Benachteiligungwegen Behinderung und damit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber dasPräventionsverfahren nicht durchgeführt hat.

Für Einkommensteuerpflichtige

Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einenSchrotthandel. Er beantragte Investitionsabzugsbeträge für beide Betriebe, die in derSumme den Höchstbetrag von 200.000 Euro überschritten. Das beklagte Finanzamtberücksichtigte jedoch nur den Höchstbetrag. Der Kläger war der Ansicht, dass zweiunabhängige Betriebe vorliegen würden. Entsprechend seien zwei Höchstbeträge zuberücksichtigen.

 Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Es handelt sich umeinen einheitlichen Gewerbebetrieb, basierend auf räumlicher Nähe, ähnlichenTätigkeiten und organisatorischem Zusammenhang. Die persönliche Motivation desKlägers zu einer Trennung der Betriebe ist nicht ausschlaggebend. Das Urteil ist nichtrechtskräftig.

 Hinweis Bemerkenswert ist, dass in den Fällen der Betriebsaufspaltung lt. Urteil desBundesfinanzhofs vom 17.07.1991 das Besitz- und das Betriebsunternehmen beider Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStGgetrennt zu beurteilen sind. Gleiches gilt bei Organschaften. Bis zur Entscheidungdes Bundesfinanzhofs im vorliegenden Fall bleibt es spannend.

 In den Streitjahren 2012 bis 2014 mietete ein Unternehmen für 127.000-130.000 Europro Jahr eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a.Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung umfasste keineBewirtungsleistungen. Zudem waren dem Unternehmen Werbe- undSponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Im Logenumlauf wurdennur das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt. Das Unternehmen lud  Geschäftspartner und Mitarbeiter zu entsprechenden Events in die VIP-Loge ein. DieMitarbeiter waren für die Betreuung der Geschäftspartner zuständig. Das Unternehmenteilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an den sog. VIP-Logenerlass desBundesfinanzministeriums in einen Anteil für Werbung von 57 % (40 % + 17 %) undeinen Anteil für Geschenke von 43 % (30 % + 13 %) auf und führte für letzteren Anteilpauschale Einkommensteuer ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Anteil fürBewirtungskosten teilte das Unternehmen dabei im Verhältnis 4 zu 3 auf die PositionenWerbung und Geschenke auf. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass eingeschätzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodasses für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Gegen diesenAufteilungsmaßstab klagte das Unternehmen.

 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung vonPlätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer eine Sachzuwendung,die pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist dieÜberlassung des einzelnen Logenplatzes, Leerplätze sind nicht zu berücksichtigen: DieAufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzungermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallendenWerbeanteil.

Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus dermarktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarerVorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvorverbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof.

 Auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnisveranlasst sind, können zu Arbeitslohn führen. Wenn der zugewendete Vorteil aufanderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohndagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nuraufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zusteuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligungverbilligt eingeräumt worden sei.

  Nur wenn den Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarerArbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehengewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung desFinanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.

 Hinweis Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte ausKapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt,verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes deran solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der Führungsebene nichtan Attraktivität.

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betrieblicheJubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig,wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschalversteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen RentenversicherungOldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen derVorinstanzen aufgehoben.

 Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale inHöhe von 300 Euro ausgezahlt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese imEinkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Klägermachte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Eshandele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Des Weiteren sei sein Arbeitgeber lediglichals Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

 Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber hat dieEnergiepreispauschale konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeitzugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistungkommt es daher nicht mehr an. Darüber hinaus sei der entsprechende Paragraf desEinkommensteuergesetzes auch verfassungsgemäß.

 Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Das Gerichtsverfahrenwurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung alsMusterverfahren angesehen. Zu der Besteuerung der Energiepreispauschale sindbundesweit noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob dieRevision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

 Hinweis Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn. Hier erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale. Jedochgilt dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuertenArbeitslohn (z. B. Minijobs) im gesamten Jahr 2022 bezogen hat. Wenn nebendem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften.Bei Rentnern gilt die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Einkünften, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. dielandwirtschaftliche Alterskasse erfolgte. Rentner, die die Energiepreispauschalefür Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch den Renten Service derDeutschen Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten haben, müssen denausgezahlten Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 angeben.

Für Umsatzsteuerpflichtige

 Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oderwettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung einesUnterlassungsanspruchs geleistet würden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt imRahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmerund dem von ihm abgemahnten Rechteverletzer zu qualifizieren. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfürerhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt ist dieBezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungenals Schadensersatz geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob dieZahlungen dazu dienen, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch einurheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

 Hinweis Erfolgt die Abmahnung unberechtigt, liegt wohl bei einem offenenSteuerausweis ein Fall von unberechtigtem Steuerausweis (gemäß des § 14cAbs. 2 UstG) vor. Wird als Folge einer berechtigten Abmahnung Schadenersatzgeltend gemacht, ist dieser nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt.

Für Erbschaftssteuerpflichtige

 Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Erwerb eines Anteils an einerErbengemeinschaft dem anteiligen Erwerb des im Nachlass befindlichen Grundstücksgleichsteht.  Im Verfahren war der Kläger Teil einer Erbengemeinschaft, die aus drei Erben bestand.Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Kläger kaufte dieAnteile seiner beiden Miterben und veräußerte anschließend die Immobilien. DasFinanzamt sah in dem Verkauf ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

 Das Finanzgericht München folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, indem es imentgeltlichen Erwerb eines Erbanteils von der Erbengemeinschaft eine Anschaffung deszum Nachlass gehörenden Grundstücks des Privatvermögens sieht. Als nunmehrigerAlleineigentümer veräußert er das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehnJahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils. Insoweit ist derVeräußerungsgewinn steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit er auf denentgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt.

 Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Der entgeltliche Erwerb eines Anteilsan einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zumGesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.

 Hinweis Der Bundesfinanzhof hat somit seine Rechtsprechung geändert und sich derAnsicht der Finanzverwaltung entgegengestellt.

Arbeitsrecht

 Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger war seit dem01.01.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt undwurde in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai war der Klägerarbeitsunfähig. Am 22.06.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin dasArbeitsverhältnis zum 31.07.2023.

 Das Arbeitsgerichts Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung desschwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit rechtswidrig ist, da sie eine  Diskriminierung wegen der Behinderung darstellt. Die Kündigung desArbeitsverhältnisses durch die Beklagte ist nicht wirksam. Der Arbeitgeber ist auchwährend der Probezeit verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen, in dessenRahmen die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt möglichstfrühzeitig als Präventionsmaßnahme einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten imArbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten.Dies hat die Arbeitgeberin im Streitfall nicht getan.

 Ein 50-jähriger Bewerber hatte eine Absage auf seine Bewerbung als Verkäufer beieinem Tankstellenbetreiber erhalten. Anschließend machte er mit einer Klage u. a.einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro nach dem AllgemeinenGleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. In der Ausschreibung desTankstellenbetreibers hieß es u. a.: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzinim Blut und suchen Verstärkung.“ Der Bewerber war der Auffassung, die Formulierungsei ein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. „Jung“ beziehe sich auf das Alter der zusuchenden Teammitglieder. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, dieStellenanzeige enthalte keine Altersvorgabe. Die Formulierung beschreibe vielmehr dasTeam.

 Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab und folgte derArgumentation des Arbeitgebers. Es handelt sich um eine überspitzte, ironische, nichternst gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zubesetzenden Stelle, nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellenBewerber. Der Arbeitgeber hat die Stelle in seinem Betrieb somit nicht unter Verstoßgegen das Verbot der Altersdiskriminierung ausgeschrieben. Daher steht demBewerber keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu.

 Ein Frachtpilot hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wieInstagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen u. a. eine  Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. DerPilot hatte eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“beantragt und diese auch genehmigt bekommen. Er ging daher davon aus, dass seineVeröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte z. B.Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. Der Arbeitgeberkündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis.

 Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Das ungenehmigte Postenvon Bildern vom Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. DemArbeitgeber steht das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht hat der Klägerdurch die Postings verletzt. Zudem hat er gegen seine umfassendeVerschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungenvorlag.

 Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg anhält, um seineNotdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug insRollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch, das wegrollende Fahrzeugaufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Sonstiges

Der Kläger ist Hobbybrauer. Bei einer Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das vonihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten, wurde dasvon den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zum Probieren angeboten. Fernerwurden u. a. Seminare und Vorträge angeboten und das beliebteste Bier zurVerkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf derInternetseite des Veranstalters ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an derVeranstaltung berechtigte. Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kläger auf, dieTeilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für dieVeranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zurVersteuerung anzumelden hätten.

 Das Finanzgericht Düsseldorf entschiedjedoch, dass die Erhebung von Biersteuer indiesem Fall nicht rechtmäßig war. DerKläger hatte hier zwar keine Erlaubnis fürdie Herstellung des fraglichen Bieres, dasvon ihm hergestellte Bier ist jedoch steuerfrei.Bier, das von Haus- und Hobbybrauernin ihren Haushalten ausschließlich zumeigenen Verbrauch hergestellt und nichtverkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. DerKläger hat das von den anderen Teilnehmern getrunkene Bier ausschließlich zumeigenen Verbrauch hergestellt. Er hat das Bier auch nicht verkauft.

Gesetzgebung

 Zum 01.05.2024 ist der Pflegemindestlohn gestiegen: Hilfskräfte erhalten künftigmindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro undPflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in derAltenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen.

 Zum 01.07.2024 erhöhen sich die Renten um 4,57 %. Die Bundesregierung hat dazueine entsprechende Verordnung beschlossen.  Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters fürUnternehmen im Kabinett gebilligt

 Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vomBundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurfeiner Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

 Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einemelementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollenUnternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilenmüssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden sollen soschrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetztwerden können. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregistervorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext desOnlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen.Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereichjährlich ermöglichen.