Guten Tag und Herzlich Willkommen zur Monatsausgabe unserer Mandanteninformationen. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema Recht und Steuern. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
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- der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenenVereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen und hat mit seiner Entscheidung zwei wesentlicheBereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen beschäftigen die Finanzgerichte nach wie vor ständig.Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass wenn ein mittelbar beteiligterGesellschafter einer GmbH ein Vorkaufsrecht für ein im Ausland gelegenes Grundstückentgeltlich einräumt, an dessen Nutzung die GmbH kein betriebliches Interesse hat, dasEntgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
- Auch zu Gewinnen und Verlusten aus Photovoltaik-Anlagen entstehen immer wiederFragen, mit denen sich Finanzgerichte zu befassen haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte kürzlich zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus dem Betriebeiner Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus zu entscheiden.
- Das Jahressteuergesetz 2024 hat lange auf sich warten lassen. Nun wurde der Entwurf desGesetzes beschlossen, der eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen quer durch dasSteuerrecht enthält.
Für Einkommensteuerpflichtige
Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen über Gewährungvon Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenenVereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zweiwesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt. Zunächststellte der Bundesfinanzhof fest, dass mit dem Begriff „Pensionszusage“ bzw.„Pensionsverpflichtung“ mehrere unterschiedliche Leistungen eines Unternehmens anden/die Pensionsberechtigten verbunden sind. Die Rechtsfolge der Versagung einerRückstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz „ganz oder garnicht“ ein, wie es der Ausdruck „wenn“ im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck „soweit“ imGesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufendeRentenbezug in der zugesagten Höhe, eine mögliche Invaliditätsrente und auch die Witwenrente/Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenenVoraussetzungen.
Die jeweiligen Einzelleistungen sind daher zunächst auf die eingehaltenenVoraussetzungen zu prüfen und ggf. sind Rückstellungen für einzelneVersorgungsleistungen zu versagen, jedoch für andere Teilleistungen zulässig. Ergibtsich für eine Invaliditätsrente z. B. keine eindeutige Regelung über dieErwerbsminderung, kann hierfür keine Rückstellung gebildet werden, die Verpflichtungaus der Altersrente bleibt aber bestehen. Aber auch wenn einzelne Elemente „einer inAussicht gestellten Leistung“ nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann dieverbleibende Leistung weiterhin rückstellungsfähig sein. So sah der Bundesfinanzhof imUrteilsfall die Regelung über einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor demgrundsätzlich vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutiggeregelt an. Daher konnte die Rückstellungsberechnung nur auf die Vollendung diesesLebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung für davorliegende Zeiträume warkeine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung für die Rückstellungen in den davorliegenden Jahrenvorgenommen werden und es erfolgte die Zurückverweisung des Falles an dasFinanzgericht.
Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit derEinräumung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück
Der Kläger war Alleingesellschafter der J. GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin derQ. GmbH war. Außerdem war der Kläger Eigentümer eines Grundstücks in Spanien. ImJahr 2013 räumte er der Q. GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück in Spanien ein,die sich im Gegenzug verpflichtete, Verbindlichkeiten des Klägers zu übernehmen.Später übte die Q. GmbH das Vorkaufsrecht aus und vermietete das Grundstück an denKläger. Das Finanzamt sah darin eine verbilligte Nutzungsüberlassung, die es alsverdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte.Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem im Eigentumdes mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundstücks privateGrundschulden des Gesellschafters übernommen, ist dem Gesellschafter nach demUrteil des Finanzgerichts Düsseldorf eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe derübernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH keinbetriebliches Interesse an der Nutzung für dieses Grundstück besteht und sich aus demVorkaufsrecht keine sonstigen Vorteile für sie ergeben.Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikesmit Zubehör an ArbeitnehmerFür den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlichzum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung einesbetrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. DieSteuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sichtechnisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiunggilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (ontop).In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmenvon Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässtes dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittelsGehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtigergeldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundetengeviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenenFirmenrads.Im Rahmen der Leasingmodelle bestehthäufig die Möglichkeit, fahrradtypischesZubehör mitzuleasen bzw. gingen zu dieserFrage zahlreiche Anrufungsauskünfte bei denFinanzämtern ein. Um eine einheitlicheRechtsauslegung sicherzustellen, hat sich dieFinanzverwaltung zum steuerlichen Umgangvon Fahrradzubehör geäußert. Danachgehören zum fahrradtypischen Zubehör alleunselbstständigen Einbauten. Als steuerlichbegünstigtes Zubehör stuft dieFinanzverwaltung nur fest am Rahmen desFahrrads oder anderen Fahrradteilen verbauteZubehörteile, wie z. B. Fahrradständer,Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel,Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger odermodellspezifische Halterungen ein.Die Finanzverwaltung nennt auch Beispiele für steuerlich nicht begünstigtesfahrradtypisches Zubehör. Hierzu zählt die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe,Kleidung o. Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone,mobiles Navigationsgerät) oder andere Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-,Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht begünstigteFahrradzubehör muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt beimArbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Spenden anlässlich Hochwasserhilfe sind steuerlich absetzbarIn Teilen Süddeutschlands haben viele Menschen durch die heftigen Unwetter und diefolgenden Überflutungen Schäden erlitten. Hilfsorganisationen sind überall dort zurStelle, wo es Bedarf gibt. Wer ihnen mit einer Spende unter die Arme greifen möchte,kann davon steuerlich profitieren.Bei Spenden an eine gemeinnützige Organisation von bis zu 300 Euro genügt demFinanzamt ein einfacher Nachweis – zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Screenshotder Überweisung. Der Nachweis sollte den Namen und die Kontonummer desSpenders und des Empfängers enthalten. Wer mehr als 300 Euro spenden möchte,braucht als Nachweis in der Regel eine Spendenbescheinigung, die die empfangendeOrganisation ausstellt. In Katastrophenfällen können Finanzbehörden diese Regelungaufweichen und auch bei höheren Zuwendungen den einfachen Nachweis akzeptieren.Voraussetzung ist, dass das Geld auf ein eigens für den jeweiligen Katastrophenfalleingerichtetes Sonderkonto geht. Steuerlich absetzbar sind nur Spendenbeträge bis zueiner Höhe von 20 Prozent der eigenen Jahreseinkünfte.Ein Beleg muss nicht direkt mitgesendet werden. Er sollte aber zur Hand sein, falls dasFinanzamt danach fragt.
Hinweis Seriöse Organisationen kann man zum Beispiel an dem Spendensiegel desDeutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) erkennen.
Die Finanzämter in Baden-Württemberg wollen alle ihnen zur Verfügung stehendensteuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgernsowie Unternehmen entgegen zu kommen. Konkrete Erleichterungen sind z. B.angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-,Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdemmöglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafürSäumniszuschläge gezahlt werden müssen. Alle Betroffenen können sich direkt an dasjeweils zuständige Finanzamt wenden.
Hinweis Auch in weiteren von Hochwasser betroffenen Bundesländern wie Bayern undRheinland-Pfalz werden Soforthilfen angeboten.
Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte ausnichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen
Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubigernicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräftenangebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind nach Ansicht des HessischenFinanzgerichts jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung desGenussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt.
Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt indiesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenemVermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungenauch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamtenGeschäftsjahr zustehen.
Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlageauf dem eigenen Haus
Der Beurteilung, ob eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist einPrognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Wenn die erzeugte Strommengevom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen wird, kann sie ausVereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichenVolllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp geschätzt werden. Hinsichtlich des selbstverbrauchten Stroms kommt es zu einer mit dem Teilwert als Betriebseinnahme zuerfassenden Entnahme. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den fürseine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage undBetriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und kannbei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanzverwaltungin bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh angesetzt werden. Bei der Totalgewinnermittlungsprognose ist kein Restwertder PV-Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer als Einnahme zuberücksichtigen.
Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächstdafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. DieserAnscheinsbeweis wird aber bereits dadurch erschüttert, dass nach einerTotalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzieltwerden kann. Wenn der Steuerpflichtige die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblickdarauf hingenommen hat, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstigerist als der von einem Stromanbieter bezogene, ist von persönlichen und außerhalb dersteuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegenden, gegen eineEinkünfteerzielungsabsicht sprechenden Gründen für den Betrieb der PV-Anlageauszugehen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hat dieFinanzbehörde die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb mangelsEinkünfteerzielungsabsicht des Klägers zutreffend nicht anerkannt.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft – Anforderungen an diePerson des Leistungsempfängers
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaftauf den Leistungsempfänger voraussetzt, dass dem Leistungsempfänger eine gültigeUmsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und er diese dem Leistendenmitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft desLeistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden kann.
Fraglich war hier, welche Anforderungen ein im übrigen Gemeinschaftsgebietansässiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen an Unternehmer undNichtunternehmer erbringt, zu erfüllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaftseiner unternehmerischen Leistungsempfänger ausgehen kann.
Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht auf die Verwendungeiner gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an.Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf denLeistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einerden leistenden Unternehmer treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung aufGrundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falleeiner Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.
Arbeitsrecht
Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mitAuslieferungsbeleg
Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert lautLandesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Auslieferungsbeleg der Post.Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht.
Sonstiges
Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die geplanteDrohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossflächerechtswidrig ist.
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eineDrohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dortvorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zurBerechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss vonGrundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem derAntragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplanteDrohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das VerwaltungsgerichtMünchen, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die StadtBeschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Gesetzgebung
Rat der EU beschließt Gesetz über künstliche Intelligenz (KI)
Am 21.05.2024 hat der Rat der EU das sog. Gesetz über künstliche Intelligenzverabschiedet. Die Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet,dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schadenzuzufügen.
Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Entwicklung und Einführung sicherer undvertrauenswürdiger KI-Systeme im gesamten EU-Binnenmarkt sowohl durch private alsauch öffentliche Akteure zu fördern. Gleichzeitig soll die Achtung der Grundrechte derEU-Bürger sichergestellt und Investitionen und Innovationen im Bereich der künstlichenIntelligenz in Europa gefördert werden. Das KI-Gesetz gilt nur für Bereiche des EURechtsund sieht Ausnahmen etwa für Systeme vor, die ausschließlich für Militär- undVerteidigungszwecke sowie für Forschungszwecke genutzt werden.
Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: DigitaleBrieftasche kommt 2026
Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am20.05.2024 in Kraft getreten. Sie sollen den Weg dafür ebnen, dass alle Bürger der EUab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese soll aus einermobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie soll es den EU Bürgernund -Einwohnern ermöglichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen undauf öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.
Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau vonBürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen und ändert mitetwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. Dadie Gesetzgebungsverfahren in der letzten Zeit gezeigt haben, dass Verschiebungenoftmals vorkommen, kann bisher noch keine definitive Aussage zum weiterenZeitplan getroffen werden.
Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunenberechnet
Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für dieKommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nunvorgestellt. Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich vielGrundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Maßgebliche Stellschraubedafür ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen HebesätzenAufkommensneutralität zu erreichen ist. Die Empfehlungen des Landes sind für dieKommunen nicht bindend. 344 Kommunen könnten nach der mathematischberechneten Empfehlung ihren Hebesatz für die Grundsteuer B senken, 72 ihn erhöhenund 5 den bisherigen erneut beschließen, um Aufkommensneutralität sicherzustellen.
Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet
Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetzwurde das Postrecht modernisiert und unter anderem auch dieLaufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch für die Postdienstleisterverlängert. Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsaktenan die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgeseheneDreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gelten Steuerbescheide undandere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf vonBescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten.
Die verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei derFristberechnung. In seiner Stellungnahme hatte sich der DeutscheSteuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt,die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Im Wirtschaftsausschuss desBundestages wurde daraufhin nachgebessert und eine Bekanntgabe vonSteuerbescheiden an Samstagen abgewendet. Das Gesetz muss jetzt noch denBundesrat passieren.
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