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Mandanten-Informationen November

Guten Tag und Herzlich Willkommen zur Monatsausgabe unserer Mandanteninformationen. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema Recht und Steuern. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

  • die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.
  • Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nichtdurch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraumvor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.
  • Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mietergegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt.
  • Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.

Für Einkommensteuerpflichtige

 Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23).

 Die streitgegenständlichen Aufwendungen würden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG unterfallen, für die Handwerkerleistungen hätten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widerspräche. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro.

 In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann (gemäß § 35c EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof wies abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

 Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung  zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine  andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz  gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.  „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte  Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich  auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen  Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei  extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und  schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus. So entschied das Niedersächsische  Finanzgericht (Az. 9 K 117/21). 

 Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der  kürzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte  Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von  planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer  Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht  entgegen, wenn der Kläger – wie hier – infolge eines Standortwechsels des  Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der  streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzte. 

Für Umsatzsteuerpflichtige

 „Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im  Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte  Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine  Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage  2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen  daher dem Regelsteuersatz von 19 %. So entschied  das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K  232/24). 

 Lediglich ergänzend sei – und dies auch nur zur Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu  § 12 Abs. 2 – darauf hingewiesen, dass allenfalls der Gesetzgeber eine ausdrückliche  Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen kann.    

Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein  Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung  sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das  Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23).  Der Erwerb eines solchen „Supersportwagens“ kann sich gleichwohl als gänzlich  unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten  Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der  Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Nach Maßgabe dieser  Rechtsgrundsätze ist der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen  anzusehen. Dem vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug steht hiermit das  Vorsteuerabzugsverbot entgegen. 

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine  Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es  sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien  (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige  umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den  Eingangsleistungen, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den  Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem  Verbrauch abgerechnet wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 8/21).  Der Vermieter sah die Stromerzeugung und die Lieferung an die Mieter jeweils als  eigenständige Leistung an, während das Finanzamt eine Gesamtleistung sah, nämlich  die Vermietung einer Wohnung mit der dazugehörigen Stromlieferung. 

 Der Grund für die gegenteiligen Auffassungen lag selbstverständlich darin, dass der  Vermieter den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage beanspruchte, während das  Finanzamt dies ablehnte. 

 Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Fall insbesondere unter Berücksichtigung der  hierfür abgeschlossenen Verträge. Da der Stromlieferungsvertrag unabhängig vom  Mietvertrag über die Wohnräume bestand, handelte es sich nach seiner Auffassung um  zwei verschiedene Leistungen. Die Vereinbarung über die Stromlieferung war  unabhängig vom Mietvertrag kündbar. Dies ergibt sich auch aus § 42a Abs. 2 des  Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG), in dem ein ausdrückliches  Koppelungsverbot zwischen dem Miet- und dem Energielieferungsvertrag enthalten ist.  Die Mieter konnten daher unabhängig vom Mietvertrag den Stromlieferungsvertrag  kündigen und danach den Strom von einem anderen Anbieter beziehen. 

Schenkungsteuer 

Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die  Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die  Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon  allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der  Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die  Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter  darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21). 

 Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getroffenen  Vereinbarungen zwischen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen wären. In  vereinfachter Form dargestellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH eingebrachte  Vermögen von rd. 5 Mio. Euro bei einer späteren Kapitalerhöhung der Gesellschaft  zunächst mit je einem Drittel jedem Gesellschafter zugerechnet und anschließend die  Söhne zu einem Ausgleich des dadurch entstandenen Wertverlustes für den Vater  verpflichtet. Der vereinbarte Ausgleich war nach Auffassung des Finanzamtes aber um  rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Auswirkungen ergaben  sich auch dadurch, dass sich das Vermögen der GmbH sich in der Zeit zwischen Einlage  in die Gesellschaft durch den Vater und der folgenden Kapitalerhöhung auf einen  gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erhöht hatte. Die Beteiligung des Vaters an der  GmbH wurde durch die disquotale Kapitalerhöhung von 33,33 % auf nur noch 1,62 %  verringert. Der Wertzuwachs des Vermögens der GmbH kann auch dadurch zustande  gekommen sein, dass die Sacheinlagen des Vaters im Zeitpunkt der Einlage einen  höheren gemeinen Wert hatten als der vertragliche Einlagewert. Dies ändert aber nichts  an dem Wert im Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,  denn im Einlagezeitpunkt wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur dem Vater  die Kapitaleinlage zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine freigebige  Zuwendung. 

 Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil sehr ausführlich auch unter Verweis auf die  gesellschaftsrechtliche Rechtslage und die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 7.5  Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das für eine Steuerpflicht notwendige subjektive  Bewusstsein einer Schenkung gem. § 7 ErbStG sieht der Bundesfinanzhof hier als erfüllt  an. Den Beteiligten war klar, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine  Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte. Dafür wurde auch ausdrücklich ein  auszugleichender Wert festgestellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, ändert  daran nichts, denn auf die Kenntnis über die genaue Höhe der Zuwendung komme es  nicht an. 

Grunderwerbsteuer 

 Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der  Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück  aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23). 

 Wann ein „Grundstück” im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richtet  sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob Gehölze zum Grundstück  zählen, hängt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen  des Gehölzes erfolgt ist. Aufstehende Gehölze sind im Ausgangspunkt grundsätzlich  wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder  Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und  eingepflanzt sind. 

 Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit 80 bis 120 Jahren alten Bäumen  der innere Wille des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht  mehr feststellen lässt, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn beim Verkauf  eines Waldgrundstücks die Vertragschließenden über die Übereignung der Bäume  keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten  Kaufpreis nicht in Anteile für Grund und Boden sowie Bäume aufgeteilt und sich  aufgrund des Alters der Bäume auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des  Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spricht dies dafür, dass die Vertragschließenden  die aufstehenden Bäume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel  des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundstücksbestandteile angesehen haben  und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die  Grunderwerbsteuer darstellt. 

Gesetzgebung 

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes  zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (EFuels-  only-Gesetz) veröffentlicht. Demnach sollen die für Elektro- und extern  aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen für z. B.  Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer und Hinzurechnung von Mietzinsen und  Leasingraten auch auf E-Fuels-Fahrzeuge ausgeweitet werden. Der Großteil der  Regelungen gilt erst ab 2030. 

 Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz  vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die  Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das  Bürokratieentlastungsgesetz IV. 

 Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung  für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus  mehreren Bundesministerien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge  koordiniert und zusammengeführt. 

 Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:  Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,   Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,  weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. 

 Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU)  2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden. die Vorlage der Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 30.06.2025 vor. Die Grundsätze für die Methodik zur Einstufung der Länder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

 Außerdem hat die EU-Kommission ihre Website green-business.ec.europa.eu zur  Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten überarbeitet und Leitlinien zur  Unterstützung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der  Bestimmungen in der Verordnung und aktualisierte FAQ, in die über 40 neue  zusätzliche Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgenommen wurden,  veröffentlicht. 

 Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen  registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle  Betrieb soll ab Dezember gewährleistet sein. 

 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben  „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen  elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab  dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen  Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen  zur E-Rechnung ein. Im Wesentlichen ist das finale BMF-Schreiben inhaltsgleich mit  dem im Juni 2024 veröffentlichten Entwurf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende  Erläuterungen. 

 Die nachfolgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einführung der  verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen: 

 Die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung werden durch das   Wachstumschancengesetz umfassend neu formuliert und inhaltlich angepasst. Ab dem 01.01.2025 ist für alle Unternehmensgrößen verpflichtend die Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen sicherzustellen. Ab dem 01.01.2028 ist für alle Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen auszustellen.Die elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B). Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird. Die EU-Norm für elektronische Rechnungsausstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU legt die inhaltlichen Anforderungen an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung in Unternehmen. Die Einführung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

   Hinweis 

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